Musikinitiative Hammelburg e. V. – Satzung (Abschrift, Stand 10.03.2000)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Vereinstätigkeit
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§10 Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Musikinitiative Hammelburg e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hammelburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kissingen eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der Rockmusik insbesondere im Bereich der Jugendkulturarbeit.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder- auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Sinne der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Schaffung eines Jugendkulturzentrums; der zur Verfügungsstellung von Übungsräumen und Auftrittsmöglichkeiten für junge Musiker; der Veranstaltung von Festivals; der Vermittlung von internationalen Bandbegegnungen und der Kooperation mit Institutionen und Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind. (Arbeitsgemeinschaft bayerischer Musikinitiativen e.V., IG Rock – Unterfranken e.V., Kreisjugendring)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist durch die Mitgliederversammlung anfechtbar.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassier sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt: Der zweite Vorsitzende vertritt jedoch nur im Verhinderungsfall den ersten Vorsitzenden.
(3) Die Vorstandschaft soll bei Veranstaltungen über bis zu 7500,–DM frei verfügen können.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Neuwahlen finden jährlich im letzten Quartal statt.
(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin öffentlich bekanntzumachen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder und die Vorstandschaft anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(4) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, wobei die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder über 26 Jahre maximal ein Viertel der anwesenden Mitglieder betragen kann. Die Mitglieder der Vorstandschaft sind von dieser Regelung nicht betroffen.
(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind wie folgt definiert: Entlastung und Wahl der Vorstandschaft Festlegung der Arbeitsschwerpunkte Beschlussfassung über die Finanzen Änderung der Satzung Wahl der Kassenprüfer
(6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(7) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen ist und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hammelburg, die es in einem gemeinnützigen, kulturellen Zwecke zuführt..